Betretung der Schule

Einrichtungsfremde Personen Schulen dürfen während der Betreuungs- und Unterrichtszeiten die Schule betreten:

  • zur Wahrnehmung der Personensorge wie Elterngespräche, Elternabende, Schulfeste, Projekte usw. 
  • soweit ihre Anwesenheit zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs notwendig ist,
  •  im Rahmen einer Aus-oder Fortbildung, soweit sie ein in der jeweiligen Ausbildungs- oder Studienordnung verpflichtend vorgegebenes mindestens zweiwöchiges Praktikum absolvieren müssen
  • um als Heilmittelerbringer Leistungen zu erbringen, die für den Schulbesuch der betroffenen Schüler unerlässlich sind. Die Umsetzung obliegt der Schulleitung.

Nachweise müssen nicht erbracht werden.