Einrichtungsfremde Personen Schulen dürfen während der Betreuungs- und Unterrichtszeiten die Schule betreten:
- zur Wahrnehmung der Personensorge wie Elterngespräche, Elternabende, Schulfeste, Projekte usw.
- soweit ihre Anwesenheit zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs notwendig ist,
- im Rahmen einer Aus-oder Fortbildung, soweit sie ein in der jeweiligen Ausbildungs- oder Studienordnung verpflichtend vorgegebenes mindestens zweiwöchiges Praktikum absolvieren müssen
- um als Heilmittelerbringer Leistungen zu erbringen, die für den Schulbesuch der betroffenen Schüler unerlässlich sind. Die Umsetzung obliegt der Schulleitung.
Nachweise müssen nicht erbracht werden.